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Ratgeber Vertragsende

Reiseversicherung kündigen und wechseln: Fristen, Widerruf und Beitragsrückerstattung

Ein Briefumschlag, Vertragsunterlagen und ein Kalender liegen auf einem Schreibtisch.
Vor Kündigung und Wechsel einer Reiseversicherung sollten Vertragsende, Kündigungsfrist und Beginn des neuen Schutzes aufeinander abgestimmt werden.

Der FahrplanFür die Kündigung einer Jahres-Reiseversicherung gilt die im Vertrag vereinbarte Frist — üblicherweise ein bis drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Wird sie versäumt, läuft der Vertrag weiter: § 11 Abs. 1 VVG lässt eine vereinbarte Verlängerung zu, begrenzt sie aber auf jeweils höchstens ein Jahr. Daneben stehen Widerruf, Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung und die Kündigung nach einem Schadenfall.

Vier Wege führen aus einem Reiseversicherungsvertrag heraus, und sie unterscheiden sich in Frist, Form und Geldfolge erheblich. Wer den falschen wählt, zahlt entweder ein weiteres Jahr oder steht ohne Schutz da, während eine Reise bereits gebucht ist.

Der teuerste Fehler ist dabei nicht die versäumte Frist, sondern der ungeplante Wechsel. Zwischen dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Vertrags entsteht leicht eine Lücke von Tagen oder Wochen — und genau in diese Lücke fallen Reisen, die längst gebucht sind und deren Stornokosten niemand trägt.

Stand der Angaben: 18.09.2026

Ordentliche Kündigung

Welche Kündigungsfrist gilt für den Jahresvertrag der Reiseversicherung?

Maßgeblich ist die im Vertrag vereinbarte Frist; marktüblich sind ein bis drei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres. Eine gesetzliche Einheitsfrist existiert für diese Sparte nicht. Der Bezugspunkt ist dabei nicht der Jahreswechsel, sondern der Hauptfälligkeitstermin des Vertrags — bei einem Abschluss im Mai endet das Versicherungsjahr im Mai.

§ 11 Abs. 1 VVG setzt der automatischen Verlängerung eine Grenze: Eine im Voraus vereinbarte Verlängerung für den Fall, dass nicht rechtzeitig gekündigt wird, ist unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. Ein Reiseversicherungsvertrag kann sich also nie um zwei oder drei Jahre verlängern, sondern höchstens um zwölf Monate.

Die praktische Folge dieser Regelung ist angenehm: Selbst wer die Frist verpasst, sitzt maximal ein Jahr fest. Unangenehm bleibt, dass der Termin selten erinnert wird. Er gehört unmittelbar nach dem Abschluss in den Kalender, drei Monate vor dem Hauptfälligkeitstermin, nicht in den Vorsatz für das kommende Frühjahr.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Berechnung. Für die Fristwahrung zählt der Zugang beim Versicherer, nicht das Absendedatum. Wer am letzten Tag der Frist den Brief einwirft, ist zu spät. Bei knapper Zeit ist die E-Mail mit Zugangsbestätigung der sichere Weg.

Widerruf

Worin unterscheidet sich der Widerruf innerhalb von 14 Tagen von der Kündigung?

Der Widerruf beseitigt den Vertrag von Anfang an, die Kündigung beendet ihn für die Zukunft. Nach § 8 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform widerrufen, ohne einen Grund zu nennen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, frühestens jedoch, wenn Versicherungsschein, Bedingungen und die Belehrung über das Widerrufsrecht zugegangen sind.

Für Reiseversicherungen ist eine Ausnahme dieser Norm besonders wichtig: Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein Widerrufsrecht. Eine Einzelreise-Police für einen einwöchigen Urlaub lässt sich daher nicht widerrufen — wohl aber eine Jahrespolice, die versehentlich im Buchungsvorgang mitgekauft wurde.

Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, verlängert sich der Zeitraum. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss sowie dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Wer also bemerkt, dass er über ein Reiseportal einen Jahresvertrag abgeschlossen hat, den er nicht wollte, hat oft mehr Zeit als 14 Tage.

Ob überhaupt ein Jahresvertrag die richtige Bauform ist oder eine Einzelpolice je Reise günstiger kommt, klärt der Ratgeber Jahrespolice gegen Einzelreiseschutz.

Sonderkündigung

Wann entsteht ein Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung?

Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne den Versicherungsschutz entsprechend auszuweiten, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach § 40 VVG kündigen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang der Mitteilung; die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Dasselbe gilt, wenn der Schutz vermindert wird, ohne dass der Beitrag angemessen sinkt.

An diese Regelung ist eine Pflicht des Versicherers geknüpft, die im Streitfall den Ausschlag gibt: Er muss die Erhöhung spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden mitteilen und dabei auf das Kündigungsrecht hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, läuft die Monatsfrist nicht an — der Vertrag bleibt kündbar, auch wenn die Erhöhung schon abgebucht wurde.

Von einer echten Beitragserhöhung zu unterscheiden ist der Wegfall eines Einführungsrabatts. Wenn ein vergünstigter Einstiegsbeitrag ausläuft und der reguläre Beitrag greift, ist das keine Prämienerhöhung im Sinne dieser Vorschrift, sondern die vereinbarte Beitragshöhe. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht daraus nicht — nur ein guter Anlass, den Vertrag zum nächsten regulären Termin zu prüfen.

Auch der Altersstufenwechsel zählt nicht dazu. Steigt der Beitrag, weil die versicherte Person in die nächste Altersgruppe des Tarifs gerutscht ist, ist das eine vertraglich vorgesehene Änderung und keine Anpassung der Prämie durch den Versicherer.

Nach dem Schaden

Darf der Vertrag nach einem Schadenfall gekündigt werden — und von wem?

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann nach § 92 VVG jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Das Recht steht also nicht nur dem Versicherungsnehmer zu, sondern auch dem Versicherer. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

Die Wirkung unterscheidet sich je nach Seite. Der Versicherer muss eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Der Versicherungsnehmer kann sofort kündigen, jedoch nicht über das Ende der laufenden Versicherungsperiode hinaus — er kann den Vertrag also vorzeitig beenden, aber nicht weiter in die Zukunft schieben.

Praktisch relevant ist vor allem die Kündigung durch den Versicherer nach einem größeren Stornoschaden. Wer in dieser Lage einen neuen Anbieter sucht, sollte den alten Vertrag nicht selbst kündigen, bevor der neue bestätigt ist: Beim Antrag auf einen Nachfolgevertrag wird regelmäßig nach Vorschäden und nach einer Kündigung durch den Vorversicherer gefragt.

Was nach einer Ablehnung der Leistung zu tun ist und welche Fristen dabei laufen, steht im Ratgeber Widerspruch gegen die Leistungsablehnung.

Geld zurück

Wie viel Beitrag gibt es zurück, wenn der Vertrag vorzeitig endet?

Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer nach § 39 Abs. 1 VVG nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Von dieser Vorschrift darf nach § 42 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden — eine Klausel, die den vollen Jahresbeitrag einbehält, ist damit angreifbar.

Für den vorzeitig beendeten Auslandsaufenthalt heißt das: Wer einen Langzeittarif für zwölf Monate abgeschlossen hat und nach sieben Monaten zurückkehrt, kann die anteilige Prämie für die verbleibende Zeit zurückverlangen, sofern der Vertrag endet. Notwendig ist dafür eine Beendigungserklärung — von selbst endet der Vertrag nicht, nur weil die Reise vorbei ist.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens rechnet der Versicherer taggenau ab dem Wirksamwerden der Beendigung, nicht ab dem Rückreisedatum. Zweitens sieht das Gesetz in einzelnen Konstellationen einen Abzug vor, etwa eine angemessene Geschäftsgebühr, wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Erstprämie zurücktritt.

Bei der klassischen Jahres-Reiseversicherung spielt die anteilige Erstattung dagegen selten eine Rolle, weil der Vertrag ohnehin zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt wird. Wer unterjährig wechseln will, sollte deshalb zuerst rechnen: Ein paar Monate Restbeitrag sind oft weniger wert als die Sicherheit einer lückenlosen Deckung.

Anbieterwechsel

Wie vermeide ich beim Wechsel der Reiseversicherung eine Deckungslücke?

Die Lücke entsteht fast immer an derselben Stelle: Der alte Vertrag ist gekündigt, der neue beginnt einen Tag später — und der neue Tarif versichert keine Reisen, die vor seinem Beginn gebucht wurden. Für den Krankenschutz ist das unkritisch, für den Stornoschutz nicht. Die Reihenfolge muss deshalb lauten: neuen Vertrag bestätigt bekommen, dann alten kündigen.

Vier Prüfpunkte klären den Wechsel vollständig. Sie lassen sich in einem einzigen Telefonat mit dem neuen Anbieter abarbeiten, bevor irgendetwas unterschrieben wird.

Beendigungswege im direkten Vergleich

Frist, Wirkung und Geldfolge der vier Wege aus einem Reiseversicherungsvertrag
Weg Frist Wirkung Beitrag
Widerruf 14 Tage ab Vertragsschluss und Zugang der Unterlagen Vertrag gilt als nicht geschlossen vollständige Rückzahlung
Ordentliche Kündigung vertraglich vereinbart, meist ein bis drei Monate Ende zum Schluss des Versicherungsjahres Beitrag bis zum Vertragsende
Sonderkündigung bei Beitragserhöhung ein Monat ab Zugang der Mitteilung sofort, frühestens zum Erhöhungstermin anteilig bis zum Wirksamwerden
Kündigung nach dem Versicherungsfall bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen beim Versicherungsnehmer sofort, höchstens bis zum Periodenende anteilig für den gedeckten Zeitraum

Welcher dieser Wege offensteht, hängt vom Datum ab: Der Widerruf verfällt nach vierzehn Tagen, die ordentliche Kündigung bindet an die Frist im Vertrag. Wer beide verpasst, kommt nur noch über das Vertragsende hinaus.

  • Vorgebuchte Reisen übersehen: Klären Sie schriftlich, ob der neue Tarif Reisen mitversichert, die vor seinem Beginn gebucht wurden.
  • Beginn auf den Folgetag gelegt: Ein Tag Abstand zwischen beiden Verträgen genügt für eine Lücke — der neue Vertrag sollte am selben Tag beginnen.
  • Höchstreisedauer nicht verglichen: Der günstigere Tarif hat oft die kürzere Tagesgrenze je Reise.
  • Geltungsbereich verkleinert: Ein Europa-Tarif ist günstiger als ein weltweiter — bis zur ersten Fernreise.
  • Kündigung ohne Zugangsnachweis: Ohne Beleg über den Zugang läuft der alte Vertrag im Zweifel weiter.

Wer den Wechsel in dieser Reihenfolge abarbeitet, verliert keinen Tag Deckung. Welche Fristen für den Abschluss der neuen Police gegenüber bereits geplanten Reisen gelten, steht unter Abschlussfristen nach der Reisebuchung. Ob der bestehende Schutz über eine Kreditkarte den Wechsel überhaupt nötig macht, prüft der Ratgeber Reiseschutz der Kreditkarte. Welche Tarife derzeit als Nachfolger in Frage kommen, zeigt die Übersicht der Auslandskrankenversicherungen.

Nachgefragt zum Vertragsende

Fragen zur Kündigung und zum Anbieterwechsel

Sieben Punkte zu Form, Nachweis, mitversicherten Personen und laufenden Reisebuchungen.

In welcher Form muss die Kündigung beim Versicherer eingehen?

Textform genügt, also E-Mail oder Brief. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, ein Nachweis des Zugangs dagegen schon. Wer per E-Mail kündigt, bittet um eine Eingangsbestätigung; wer schreibt, versendet per Einwurf-Einschreiben. Ein Anruf reicht nicht, auch wenn er am Telefon zugesagt wird.

Was gehört in das Kündigungsschreiben?

Versicherungsscheinnummer, Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, der ausdrückliche Kündigungswille und der gewünschte Termin. Bewährt hat sich der Zusatz, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, sowie die Bitte um schriftliche Bestätigung des Vertragsendes mit Datum.

Gilt die Kündigung auch für mitversicherte Familienmitglieder?

Ja, wenn der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag kündigt. Mitversicherte Personen sind keine Vertragspartner und können nicht selbst kündigen. Bei Verträgen, die einzelne Personen gesondert ausweisen, ist auch eine Teilkündigung möglich — das muss im Schreiben ausdrücklich stehen.

Was passiert mit einer bereits gebuchten Reise, wenn der Vertrag endet?

Der Schutz endet mit dem Vertrag, unabhängig davon, wann die Reise gebucht wurde. Eine im März gebuchte Septemberreise ist nach einer Kündigung zum 30. Juni nicht mehr versichert. Wer solche Reisen hat, verschiebt entweder das Vertragsende oder sichert die Reise über eine Einzelpolice ab.

Der Versicherer hat meine Kündigung nicht bestätigt. Was nun?

Setzen Sie eine kurze Frist und verweisen Sie auf Ihren Zugangsnachweis. Reagiert der Versicherer weiterhin nicht und bucht weiter ab, widersprechen Sie der Lastschrift bei Ihrer Bank und fordern Sie die Beträge zurück. Der Lastschriftwiderruf ersetzt allerdings keine wirksame Kündigung.

Kann ich einen Vertrag kündigen, den ich beim Buchen der Reise mitgekauft habe?

Wenn es sich um eine Einzelreise-Police handelt, endet sie ohnehin mit der Reise. Handelt es sich um einen Jahresvertrag, der im Buchungsvorgang eines Portals mitgekauft wurde, gelten dessen reguläre Fristen. Vertragspartner ist dann meist nicht das Reiseportal, sondern der dahinterstehende Versicherer.

Lohnt sich ein Wechsel, wenn der neue Tarif nur wenige Euro günstiger ist?

Selten. Bei Jahresbeiträgen im zweistelligen Bereich steht der Aufwand in keinem Verhältnis, und jeder Wechsel bringt das Risiko einer Lücke mit sich. Ein Wechsel lohnt, wenn sich der Leistungsumfang ändert: höhere Reisedauer, weiterer Geltungsbereich, günstigere Rücktransportklausel.

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