Besuch aus dem Ausland versichern: Was das Schengen-Visum verlangt
Auf einen BlickFür ein Schengen-Visum ist eine Reisekrankenversicherung Pflicht. Der Visakodex der Europäischen Union schreibt eine Mindestdeckung von 30.000 Euro vor, gültig im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise. Gedeckt sein müssen ärztliche Nothilfe, Notaufnahme im Krankenhaus und die Rückführung im Krankheitsfall oder im Todesfall.
Diese Seite richtet sich an Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die Angehörige oder Freunde einladen. Gefragt ist dabei die umgekehrte Richtung: nicht der Schutz für die eigene Reise ins Ausland, sondern eine Police für den Gast, der hierherkommt. Das sind zwei verschiedene Produkte, und der eigene Auslandskrankenschutz deckt den Besuch unter keinen Umständen mit ab.
Der häufigste Irrtum betrifft nicht das Visum, sondern seine Alternative. ETIAS, die Einreisegenehmigung für Staatsangehörige visumfreier Länder, verlangt keinen Versicherungsnachweis. Wer Gäste aus einem visumfreien Staat einlädt, braucht für die Genehmigung keine Police – für das Kostenrisiko sehr wohl.
Stand der Angaben: 23.09.2026
Welche Mindestdeckung die Reisekrankenversicherung für das Schengen-Visum braucht
Die Anforderung steht im Visakodex der Europäischen Union und gilt damit in allen Schengen-Staaten gleich. Verlangt wird eine Reisekrankenversicherung, die Kosten für eine Rückführung im Krankheitsfall oder im Todesfall sowie für ärztliche Nothilfe und Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt. Die Mindestdeckung beträgt 30.000 Euro; die deutschen Auslandsvertretungen nennen alternativ 50.000 US-Dollar.
Drei weitere Merkmale entscheiden darüber, ob eine Bestätigung akzeptiert wird. Die Police muss im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, nicht nur in Deutschland. Sie muss den gesamten geplanten Aufenthalt abdecken, nicht nur einen Teil davon. Und der Versicherer muss über eine Geschäftsstelle in der Europäischen Union, der Schweiz oder Liechtenstein erreichbar sein, damit Ansprüche hier durchsetzbar sind.
Hinzu kommt eine formale Anforderung, an der überraschend viele Anträge hängen bleiben: Die Bestätigung wird auf Deutsch oder Englisch verlangt. Eine Police in der Landessprache des Gastes wird ohne beglaubigte Übersetzung nicht anerkannt, auch wenn sie inhaltlich alles enthält.
Sechs Anforderungen an die Visumpolice
| Anforderung | Konkret | Woran Anträge scheitern |
|---|---|---|
| Deckungssumme | mindestens 30.000 Euro, alternativ 50.000 US-Dollar | Policen mit niedriger Summe aus dem Heimatland des Gastes |
| Räumliche Geltung | gesamtes Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten | Bestätigungen, die nur Deutschland nennen |
| Zeitliche Geltung | gesamte Dauer des Aufenthalts oder der Durchreise | Police endet am Rückflugtag statt am Folgetag |
| Leistungsumfang | ärztliche Nothilfe, Notaufnahme, Rückführung im Krankheits- und Todesfall | reine Unfallpolicen ohne Rückführung |
| Erreichbarkeit des Versicherers | Geschäftsstelle in der EU, der Schweiz oder Liechtenstein | Versicherer ohne europäische Anlaufstelle |
| Sprache | Bestätigung auf Deutsch oder Englisch | Originalpolice ohne beglaubigte Übersetzung |
Verbindlich ist die Anforderungsliste der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland des Gastes. Sie weicht von Land zu Land ab, weshalb der Gast sie vor dem Visumtermin selbst abrufen sollte.
Warum ETIAS ausdrücklich keinen Versicherungsnachweis verlangt
ETIAS ist keine zweite Art von Visum, sondern eine Reisegenehmigung für Staatsangehörige von Ländern, die ohne Visum einreisen dürfen. Sie wird online beantragt, ist an den Reisepass gekoppelt und startet im letzten Quartal 2026. Die Gebühr beträgt 20 Euro. Mit den Voraussetzungen eines Schengen-Visums hat das Verfahren wenig gemeinsam.
Das gilt besonders für die Versicherung. Die ETIAS-Verordnung zählt auf, welche Angaben das Antragsformular verlangt: Identitätsdaten, Angaben zum Reisedokument, Wohnanschrift und Kontaktdaten, Bildungsstand und Beruf, den geplanten Aufenthaltsstaat sowie Fragen zu Sicherheit und Gesundheit. Ein Versicherungsnachweis steht nicht auf dieser Liste, und der Begriff kommt im Verordnungstext nicht vor.
Der Irrtum entsteht, weil beide Verfahren im selben Atemzug genannt werden und weil Anbieter gelegentlich mit einer angeblichen ETIAS-Pflicht werben. Wer einen Gast aus einem visumfreien Land erwartet, sollte sich davon nicht drängen lassen. Die sachliche Begründung für eine Police ist eine andere und trägt auch ohne Pflicht: Ohne Versicherungsschutz zahlt eine Behandlung in Deutschland entweder der Gast oder derjenige, der ihn eingeladen hat.
Umgekehrt gilt: Wo ein Visum nötig ist, ersetzt keine noch so gute Absicht die Police. Der Nachweis ist dort Bestandteil des Antrags, und ohne ihn wird nicht entschieden, sondern abgelehnt.
Muss die Police schon beim Visumantrag bestehen?
Ja. Die Versicherungsbestätigung gehört zu den Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht werden. Sie wird nicht nachgefordert, nachdem das Visum erteilt wurde – sie ist eine Erteilungsvoraussetzung. Praktisch bedeutet das: Erst die Police, dann der Termin bei der Auslandsvertretung, dann der Flug.
Die Reihenfolge wirft ein Problem auf, das viele Gastgeber unterschätzen. Beim Antrag steht der genaue Reisezeitraum oft noch nicht fest, die Police muss ihn aber vollständig abdecken. Üblich ist deshalb, die Police auf den beantragten Zeitraum auszustellen und bei einer Änderung des Visumzeitraums anzupassen. Tarife für Besucher lassen das in der Regel zu; ob und zu welchen Bedingungen, steht im jeweiligen Bedingungswerk.
Bei einem Visum für mehrfache Einreise genügt der Nachweis für den ersten geplanten Aufenthalt. Der Antragsteller unterschreibt dazu eine Erklärung, dass ihm die Notwendigkeit einer Versicherung für alle weiteren Aufenthalte bekannt ist. Diese Pflicht bleibt bestehen, sie wird nur nicht mehr im Visumverfahren geprüft, sondern gegebenenfalls bei der Einreisekontrolle. Der Nachweis gehört deshalb auf jede Reise mitgeführt.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind nach dem Visakodex Inhaber von Diplomatenpässen sowie bestimmte Berufsgruppen, bei denen bereits ein berufsbezogener Versicherungsschutz besteht. Für den typischen Familienbesuch spielt keine dieser Ausnahmen eine Rolle.
Was die Verpflichtungserklärung des Gastgebers mit der Police zu tun hat
Wer einen Gast einlädt, dessen eigene Mittel für den Aufenthalt nicht ausreichen, gibt bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung ab. Damit übernimmt er die Kosten des Aufenthalts. Der entscheidende Satz steht in § 68 AufenthG: Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Diese Haftung ist weitreichender, als die meisten Gastgeber annehmen. Sie besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Einreise, sie erlischt nicht dadurch, dass der Gast später einen Aufenthaltstitel erhält, und sie ist nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar. Ein Krankenhausaufenthalt des eingeladenen Gastes kann damit unmittelbar auf den Gastgeber durchschlagen.
Genau hier liegt der praktische Wert der Besucherpolice, und zwar unabhängig vom Visumverfahren. Sie trägt die Behandlungskosten, die sonst zunächst als öffentliche Mittel aufgewendet und anschließend beim Gastgeber eingefordert würden. Wer eine Verpflichtungserklärung unterschreibt, sichert mit der Police also in erster Linie sich selbst ab – der Gast ist der Versicherte, der Gastgeber der wirtschaftlich Begünstigte.
Daraus folgt eine schlichte Empfehlung: Die Police sollte nicht an der Mindestdeckung von 30.000 Euro enden, wenn ein höherer Schutz nur wenige Euro mehr kostet. Die Untergrenze des Visakodex ist eine Zulassungsschwelle für den Antrag, keine Aussage über das tatsächliche Kostenrisiko einer stationären Behandlung.
Welche Altersgrenzen und Vorerkrankungen bei Gästen über 70 zu beachten sind
Besuchertarife kalkulieren nach Alter und Aufenthaltsdauer. Für jüngere Gäste gibt es Tagessätze, für ältere staffeln die Versicherer den Beitrag und ziehen ab einem bestimmten Alter eine Aufnahmegrenze. Wo diese Grenze liegt, unterscheidet sich je Anbieter deutlich; ein einheitlicher Marktwert existiert nicht. Für Gäste jenseits der Standardstaffel wird der Beitrag individuell berechnet.
Der zweite und wichtigere Punkt betrifft bestehende Erkrankungen. Besucherpolicen decken die unerwartete akute Erkrankung während des Aufenthalts. Sie decken nicht die Fortsetzung einer bereits laufenden Behandlung, keine geplanten Eingriffe und in der Regel keine Folgen einer Erkrankung, die bei Einreise bereits bestand. Wer einen chronisch kranken Elternteil einlädt, hat damit ein ungedecktes Risiko genau dort, wo es am wahrscheinlichsten eintritt.
Diese Lücke lässt sich selten vollständig schließen, aber sie lässt sich verkleinern. Einzelne Tarife sehen für unerwartete akute Verschlechterungen einer bekannten Erkrankung eine begrenzte Leistung vor, teilweise mit eigener Höchstsumme. Das ist der Punkt, an dem sich der Vergleich mehrerer Bedingungswerke tatsächlich lohnt – und nicht die Frage nach ein paar Euro Beitragsunterschied.
Was bei Aufenthalten über 90 Tage an die Stelle der Besucherpolice tritt
Das Schengen-Visum erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Wer länger bleiben will, braucht ein nationales Visum, und damit wechselt der rechtliche Rahmen vollständig. Verlangt wird dann nicht mehr eine Reisekrankenversicherung nach dem Visakodex, sondern ein gesicherter Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Dieser Nachweis ist inhaltlich etwas anderes. Eine Besucherpolice mit Notfallleistungen genügt ihm regelmäßig nicht, weil sie weder eine dauerhafte Versorgung noch planbare Behandlungen abdeckt. Gefordert ist ein Schutz, der dem Niveau einer regulären Krankenversicherung nahekommt. Welche Ausgestaltung im Einzelfall anerkannt wird, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Für die Planung heißt das: Die Frage nach der Aufenthaltsdauer gehört an den Anfang und nicht ans Ende. Eine Besucherpolice lässt sich nicht beliebig verlängern, und ein nachträglicher Wechsel der Vertragsart ist während des laufenden Aufenthalts oft nicht mehr möglich – die meisten Bedingungswerke verlangen den Abschluss vor der Einreise.
Für die umgekehrte Richtung – Ihre eigene Reise ins Ausland – finden Sie die passenden Tarife auf der Seite zur Auslandskrankenversicherung. Welche Nachweispflichten Sie selbst im Ausland treffen können, streift der Ratgeber zu Langzeitreisen und Work and Travel; welche Leistungen ein Krankenschutz im Ausland überhaupt umfasst, ordnet der Ratgeber zur gesetzlichen Krankenkasse im Ausland ein. Eine Besucherpolice mit Visumbestätigung ist ein eigenes Produkt: Sie richtet sich nach Alter des Gastes, Aufenthaltszeitraum und Herkunftsland und wird unmittelbar beim jeweiligen Versicherer abgeschlossen.