Flugausfall und Streik: Was die Fluggesellschaft schuldet und wo die Reiseversicherung anfängt
Auf einen BlickBei einem gestrichenen Flug laufen zwei getrennte Ansprüche nebeneinander. Die Fluggesellschaft schuldet nach europäischem Fluggastrecht eine pauschale Ausgleichszahlung und Betreuung. Eine Reiseversicherung greift erst bei dem, was dieses Recht nicht kennt: Hotelnächte am Zielort, verfallene Leistungen und verlorene Urlaubstage.
Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie sieht 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer vor, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und allen übrigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie 600 Euro bei allen weiteren Strecken. Ein Ausgleich entsteht auch ohne Annullierung, wenn das Endziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung erreicht wird.
Die Verordnung nimmt die Fluggesellschaft nur dann aus der Pflicht, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist. Genau hier verläuft die Trennlinie, um die es bei Streiks geht: Der Arbeitskampf des eigenen Personals gehört zum unternehmerischen Risiko, die Arbeitsniederlegung fremder Beschäftigter am Flughafen dagegen nicht.
Diese Unterscheidung bestimmt in der Praxis über vier- bis fünfstellige Summen bei Gruppenreisen — und sie ist der Grund, warum pauschale Ablehnungsschreiben von Fluggesellschaften so oft unbegründet sind.
Stand der Angaben: 23.09.2026
Warum beim Streik entscheidet, wer streikt — Flugpersonal oder Flughafenbeschäftigte
Ein Umstand ist nur dann außergewöhnlich, wenn er seiner Natur nach nicht zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft gehört und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar ist. Beide Merkmale müssen zusammentreffen. Beim Arbeitskampf der eigenen Belegschaft fehlt es an beiden: Tarifverhandlungen führt das Unternehmen selbst, und ihr Ergebnis liegt in seiner Hand.
Der Europäische Gerichtshof hat das für einen von einer Gewerkschaft angekündigten und rechtmäßigen Pilotenstreik ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 23.03.2021, Rechtssache C-28/20). Streikt das eigene Flugpersonal für höhere Löhne oder bessere Arbeitszeiten, bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen. Dasselbe gilt für eine spontane, koordinierte Massenkrankmeldung nach angekündigter Umstrukturierung (Urteil vom 17.04.2018, Rechtssache C-195/17 und verbundene Verfahren).
Umgekehrt liegt der Fall beim Bodenverkehrsdienst, bei der Luftsicherheitskontrolle und bei der Flugsicherung. Diese Beschäftigten stehen nicht im Dienst der Fluggesellschaft; ihr Arbeitskampf ist für sie ein Ereignis von außen. Deshalb wird er im Grundsatz als außergewöhnlicher Umstand behandelt und kann den Anspruch auf die Pauschale entfallen lassen.
Die Entlastung ist damit aber noch nicht erreicht. Die Fluggesellschaft muss zusätzlich beweisen, dass sich die Annullierung auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ. Der Bundesgerichtshof hat bei einem Streik an den Passagierkontrollen entschieden, dass die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn die Luftsicherheitsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr einer weniger sorgfältigen Kontrolle bestand (Urteil vom 04.09.2018, Az. X ZR 111/17).
Für die Praxis heißt das: Ein Ablehnungsschreiben mit dem Wort Streik trägt für sich genommen nichts. Fragen Sie schriftlich nach, wessen Beschäftigte gestreikt haben, welche Ersatzmaßnahmen geprüft wurden und warum gerade dieser Flug gestrichen wurde, während andere derselben Rotation stattfanden.
Wie hoch fällt die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung aus?
Die Höhe hängt allein an der Flugstrecke bis zum Endziel, nicht am Ticketpreis. Sie beträgt 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer sowie bei allen übrigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro bei allen weiteren Verbindungen. Ein Billigticket löst denselben Betrag aus wie ein teurer Tarif.
Ein Rabattmechanismus ist eingebaut. Bietet die Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung an und erreicht der Fluggast sein Endziel nur wenig später, darf sie die Pauschale um 50 Prozent kürzen. Die Grenzen dafür liegen bei 2 Stunden auf der kurzen, 3 Stunden auf der mittleren und 4 Stunden auf der langen Strecke.
Pauschale, Kürzungsgrenze und Betreuungsschwelle nach Streckenlänge
| Strecke bis zum Endziel | Ausgleich | halbierter Ausgleich bei Ersatzflug | Betreuung ab Abflugverspätung |
|---|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 Euro | Ankunft bis 2 Std. später | 2 Stunden |
| innerhalb der EU über 1.500 km | 400 Euro | Ankunft bis 3 Std. später | 3 Stunden |
| sonstige Flüge 1.500 bis 3.500 km | 400 Euro | Ankunft bis 3 Std. später | 3 Stunden |
| alle übrigen Flüge | 600 Euro | Ankunft bis 4 Std. später | 4 Stunden |
Beträge und Schwellen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Stand 23.09.2026. Ab 5 Stunden Abflugverspätung tritt zusätzlich ein Wahlrecht auf Erstattung des Flugpreises hinzu.
Die Pauschale steht jeder Person zu, die eine bestätigte Buchung hatte und rechtzeitig am Abfertigungsschalter war. Bei einer vierköpfigen Familie auf einer Fernstrecke summiert sich das auf 2.400 Euro — ein Betrag, der die Frage nach dem Streikenden wirtschaftlich erst so bedeutsam macht.
Ab wann löst eine Annullierung überhaupt einen Ausgleichsanspruch aus?
Entscheidend ist der Vorlauf der Information und die Qualität des Ersatzangebots. Wer mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, erhält keinen Ausgleich. In den beiden kürzeren Zeitfenstern entfällt er nur, wenn der angebotene Ersatzflug enge zeitliche Vorgaben einhält — sonst bleibt der Anspruch trotz Umbuchung bestehen.
Liegt die Information zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem Abflug, muss der Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher starten und darf das Endziel höchstens vier Stunden später erreichen. Bei einer Information weniger als sieben Tage vorher schrumpfen die Fenster auf eine Stunde früher und zwei Stunden später. Wird eines davon gerissen, ist die volle Pauschale fällig.
Eine Annullierung im Sinne der Verordnung liegt auch dann vor, wenn der Flug zwar in der Anzeige steht, aber tatsächlich nicht durchgeführt und die Passagiere auf andere Verbindungen verteilt werden. Ebenso zählt eine erhebliche Vorverlegung: Wer den vorgezogenen Flug nicht erreicht, steht nicht besser als bei einer Streichung.
Und schließlich gilt der Anspruch auch ohne jede Annullierung. Wird das Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht, entsteht derselbe Ausgleich wie bei einem gestrichenen Flug. Gemessen wird die Ankunft am Endziel der Buchung, also das Öffnen der Flugzeugtür, nicht der Abflug und nicht das Ende eines Teilabschnitts.
Welche Betreuung schuldet die Fluggesellschaft unabhängig von der Entschädigung?
Die Betreuungsleistungen sind ein eigener Anspruch und bestehen selbst dann, wenn außergewöhnliche Umstände die Pauschale ausschließen. Geschuldet werden Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, bei einer Übernachtung eine Hotelunterbringung samt Transfer und zwei unentgeltliche Kommunikationsmittel, etwa Telefonate oder Nachrichten.
Der Anspruch setzt je nach Streckenlänge bei 2, 3 oder 4 Stunden Abflugverspätung ein. Ab einer Verzögerung von 5 Stunden tritt ein Wahlrecht hinzu: Der Fluggast kann die Erstattung des Flugpreises verlangen und von der Reise Abstand nehmen, statt auf den Ersatzflug zu warten. Wer diese Wahl trifft, sollte sie schriftlich ausüben.
In der Praxis bricht die Betreuung bei großen Streikwellen zusammen, weil Schalter unbesetzt bleiben und Hotels ausgebucht sind. Dann darf der Fluggast selbst buchen und die Kosten ersetzt verlangen — begrenzt auf das, was nach den Umständen notwendig und angemessen war. Dokumentieren Sie den erfolglosen Versuch, Hilfe zu erhalten, mit Uhrzeit und Foto der Schalterlage.
Nicht geschuldet ist alles, was über die Wartezeit hinausreicht. Ein Mietwagen für die Weiterfahrt auf eigene Faust, ein neu gekauftes Ticket bei einer anderen Gesellschaft und die verpasste Kreuzfahrt gehören nicht zur Betreuung. Sie können Schadenersatz begründen, folgen aber anderen Regeln und erfordern einen eigenen Nachweis.
Welche Kosten nach einem Flugausfall deckt das Fluggastrecht gerade nicht ab?
Das europäische Fluggastrecht betrifft den Flug, nicht die Reise. Es ersetzt weder die verfallene Hotelnacht am Zielort noch den verpassten Transfer, den nicht genutzten Mietwagentag, die versäumte Anschlussbuchung bei einem anderen Anbieter oder die Urlaubstage, die durch die Verzögerung verloren gehen. Diese Positionen bleiben nach der Auszahlung der Pauschale vollständig offen.
Bei einer Pauschalreise federt das Reisevertragsrecht einen Teil davon ab, weil der Veranstalter für die gesamte Leistung einsteht. Bei einzeln gebuchten Bausteinen fehlt dieser Rückhalt: Jeder Anbieter haftet nur für sein eigenes Stück, und die Lücke zwischen Flug und Unterkunft trägt der Reisende selbst.
Hier setzt der Versicherungsschutz an, und zwar in zwei Formen. Ein Reiseabbruch- oder Verspätungsbaustein erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für Unterkunft und Weiterreise ab einer im Vertrag festgelegten Wartezeit. Der Rücktrittsschutz greift dagegen nur vor Reisebeginn und damit im Streikfall meist zu spät.
Prüfen Sie vor der Buchung zwei Punkte im Bedingungswerk: ab welcher Verspätungsdauer der Baustein einsetzt und ob er nur die Hinreise oder auch die Rückreise umfasst. Beide Werte unterscheiden sich zwischen Tarifen erheblich und entscheiden darüber, ob der Baustein in genau der Lage trägt, für die er gekauft wurde.
Lassen sich Ausgleichszahlung und Leistung der Reiseversicherung nebeneinander durchsetzen?
Ja, weil beide verschiedene Dinge ausgleichen. Die Pauschale der Fluggastrechteverordnung ist eine standardisierte Wiedergutmachung für den Zeitverlust und hängt nicht von einem nachgewiesenen Schaden ab. Die Versicherungsleistung ersetzt konkrete Mehrkosten. Nebeneinander bestehen können sie, solange nicht derselbe Euro zweimal gefordert wird.
Die Reihenfolge ist trotzdem festgelegt. Zuerst wird die Fluggesellschaft in Anspruch genommen, danach der Versicherer. Wer das umdreht, riskiert eine Kürzung: Reiseversicherungen sind Schadenversicherungen, und Ansprüche gegen Dritte gehen auf sie über, sobald sie geleistet haben. Sie wollen deshalb wissen, was die Fluggesellschaft bereits gezahlt hat.
Praktisch bedeutet das drei Schreiben. Erstens die Forderung an die Fluggesellschaft mit Buchungsnummer, Flugdaten, Ankunftszeit am Endziel und Bankverbindung. Zweitens die Meldung beim Versicherer innerhalb der vertraglichen Frist, auch wenn die Höhe noch offen ist. Drittens die Nachreichung der Airline-Abrechnung, sobald sie vorliegt.
Eine Klarstellung zu Schadenersatzportalen: Deren Provision mindert die Auszahlung, ohne den Versicherungsanspruch zu erhöhen. Wer selbst schreibt, behält den vollen Betrag — der Aufwand besteht aus einer Seite Text und dem Nachweis der Ankunftszeit.
Die Mehrkosten nach einem Abbruch der Reise deckt die Absicherung von Rückreise und Mehrkosten ab. Ereignisse vor dem Abflug, die in der Person des Reisenden liegen, behandelt der Ratgeber zu versicherten Stornogründen und ihren Grenzen. Fällt der Flug wegen eines Unwetters oder einer Lage am Zielort aus, führt der Beitrag zu Rücktritt bei Naturkatastrophe und Reisewarnung weiter. Kommt zusätzlich der Koffer nicht an, hilft die Anleitung zum Vorgehen bei verlorenem Fluggepäck.